materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 386/2020
Lehrlingsentschädigung für Sportadministratoren und Sportadministratorinnen
L 8/2019/XXI/95/3 Geltungsbereich
§ 1.
- 1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
- 2. Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministration fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministration, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020
Gesetzesnummer
20010759
Dokumentnummer
NOR40217325
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)