materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 271/2019
Lehrlingsentschädigung für Sportadministratoren und Sportadministratorinnen
L 5/2018/XXI/95/3 Geltungsbereich
§ 1.
- 1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
- 2. Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministration fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministration, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
20010312
Dokumentnummer
NOR40207697
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