§ 1 Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 304/2023

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

L 5/2022/XXI/95/3 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG  wirksam ist.
  2. b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20012023

Dokumentnummer

NOR40247216

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