materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 230/2025
Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren
L 6/2024/XXI/95/3 Geltungsbereich
§ 1.
- 1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
- 2. Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
20012703
Dokumentnummer
NOR40265711
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
