§ 1 Lehrabschlußprüfung Molkereifachmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Gliederung

§ 1

(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. 1. Prüfarbeit,
  2. 2. Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. 1. Fachkunde,
  2. 2. Spezielle Fachkunde,
  3. 3. Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)