Gliederung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- 1. Prüfarbeit,
- 2. Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- 1. Fachkunde,
- 2. Spezielle Fachkunde,
- 3. Fachrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007418
Dokumentnummer
NOR12081181
alte Dokumentnummer
N5199328518J
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