Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1.
Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) (§ 94 Z 49 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Schlagworte
Prüfungsordnung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Gesetzesnummer
10006835
Dokumentnummer
NOR12074555
alte Dokumentnummer
N51986184110
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