§ 1 Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1.

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) (§ 94 Z 49 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Schlagworte

Prüfungsordnung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Gesetzesnummer

10006835

Dokumentnummer

NOR12074555

alte Dokumentnummer

N51986184110

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