§ 1 Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Lehrberuf Lebensmitteltechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Lebensmitteltechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Lebensmitteltechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eingetreten werden.

(3) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Lebensmitteltechniker oder Lebensmitteltechnikerin) zu bezeichnen.

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