§ 1 Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

1. Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2006 lautet: "In § 1 Z 2 lit. b werden die Worte "bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 und 2" durch die Worte "bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt wurde (§ 5 Abs. 1)" ersetzt.". Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung ...". 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006

Zugangsvoraussetzungen

§ 1.

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch des in § 5 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung und
  2. b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden und
  3. c) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 4 oder
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen:
  1. aa) Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder
  2. ab) Akademie für Sozialarbeit oder eine vergleichbare Studienrichtung oder
  3. ac) Pädagogische, Berufspädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder
  4. ad) Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtner/innen) oder
  5. ae) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher/innen) oder
  6. af) Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder
  7. ag) human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Theologie, oder der postgraduellen Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum Gesundheitspsychologen oder zum Psychotherapeuten oder Fachhochschul-Studiengang aus dem Bereich “Sozialarbeit" oder
  8. ah) psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und
  1. b) die erfolgreiche Absolvierung von
  1. ba) mindestens 240 Stunden “Methodik der Lebens- und Sozialberatung" und
  2. bb) mindestens 80 Stunden “Krisenintervention" und
  3. bc) mindestens 16 Stunden “Berufsethik und Berufsidentität" und
  4. bd) mindestens 16 Stunden “Betriebswirtschaftliche Grundlagen" und
  5. be) mindestens 24 Stunden “Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung"
  1. bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt wurde (§ 5 Abs. 1), sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, und
  1. c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
  2. d) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
  3. e) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 4.

1. Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2006 lautet: "In § 1 Z 2 lit. b werden die Worte "bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 und 2" durch die Worte "bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt wurde (§ 5 Abs. 1)" ersetzt.". Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung ...".

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006

Schlagworte

Lebensberatung, Eheberatung, Gesundheitspflege, Gesundheitsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20002563

Dokumentnummer

NOR40076626

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