1. Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2006 lautet: "In § 1 Z 2 lit. b werden die Worte "bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 und 2" durch die Worte "bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt wurde (§ 5 Abs. 1)" ersetzt.". Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung ...". 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006
Zugangsvoraussetzungen
§ 1.
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch des in § 5 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung und
- b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden und
- c) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 4 oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen:
- aa) Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder
- ab) Akademie für Sozialarbeit oder eine vergleichbare Studienrichtung oder
- ac) Pädagogische, Berufspädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder
- ad) Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtner/innen) oder
- ae) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher/innen) oder
- af) Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder
- ag) human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Theologie, oder der postgraduellen Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum Gesundheitspsychologen oder zum Psychotherapeuten oder Fachhochschul-Studiengang aus dem Bereich “Sozialarbeit" oder
- ah) psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und
- b) die erfolgreiche Absolvierung von
- ba) mindestens 240 Stunden “Methodik der Lebens- und Sozialberatung" und
- bb) mindestens 80 Stunden “Krisenintervention" und
- bc) mindestens 16 Stunden “Berufsethik und Berufsidentität" und
- bd) mindestens 16 Stunden “Betriebswirtschaftliche Grundlagen" und
- be) mindestens 24 Stunden “Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung"
- bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt wurde (§ 5 Abs. 1), sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, und
- c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
- d) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
- e) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 4.
1. Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2006 lautet: "In § 1 Z 2 lit. b werden die Worte "bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 und 2" durch die Worte "bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt wurde (§ 5 Abs. 1)" ersetzt.". Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung ...".
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006
Schlagworte
Lebensberatung, Eheberatung, Gesundheitspflege, Gesundheitsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20002563
Dokumentnummer
NOR40076626
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)