§ 1 LBVO-abschlPrüf

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.2021

Geltungsbereich, Regelungsgegenstand

§ 1.

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung, ausgenommen graphische und praktische Klausurarbeiten, einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an öffentlichen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 geregelten Schularten sowie deren in Semester gegliederter Sonderformen, oder von Prüfungen gemäß dem Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20011544

Dokumentnummer

NOR40233660

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