Geltungsbereich, Regelungsgegenstand
§ 1.
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung, ausgenommen graphische und praktische Klausurarbeiten, einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an öffentlichen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 geregelten Schularten sowie deren in Semester gegliederter Sonderformen, oder von Prüfungen gemäß dem Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
20011544
Dokumentnummer
NOR40233660
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