Jahresabschluss
§ 1.
(1) Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016,
- 1. die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,
- 2. die nicht unter Z 1 fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
- zu bestehen.
(2) Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in derAnlage enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Gesetzesnummer
20009217
Dokumentnummer
NOR40172029
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