vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

I. Von der gemeinsamen Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen.

§. 1.

Werden über eine Darlehensforderung auf Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Theilschuldverschreibungen (Partialobligationen, Prioritätsobligationen, Lose u. dgl.) ausgegeben, so ist für die jeweiligen Besitzer dieser Theilschuldverschreibungen vom Gerichte ein gemeinsamer Curator in allen Fällen zu bestellen, in welchen es sich ergibt, daß die Rechte dieser Besitzer wegen des Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte eines Anderen in ihrem Gange gehemmt würden. Insbesondere ist auch im Falle eines über das Vermögen des aus den Theilschuldverschreibungen Verpflichteten ausgebrochenen Concurses zur Vertretung der Rechte der Besitzer dieser Theilschuldverschreibungen ein Curator zu bestellen.

Schlagworte

Kurator, Konkurs

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019969

alte Dokumentnummer

N2187415872T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte