§ 1 Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Lehrberuf Kristallschleiftechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Kristallschleiftechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kristallschleiftechniker oder Kristallschleiftechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Gesetzesnummer

20002085

Dokumentnummer

NOR40032532

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