Lehrberuf Kristallschleiftechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Kristallschleiftechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kristallschleiftechniker oder Kristallschleiftechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Gesetzesnummer
20002085
Dokumentnummer
NOR40032532
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