§ 1.
Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern einen Anspruch auf eine Rente oder Beihilfe nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, haben oder eine solche Leistung im Wege des Härteausgleiches beziehen, wird der Kriegsopferfonds errichtet.
Schlagworte
BGBl. Nr. 152/1957
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10008181
Dokumentnummer
NOR12105928
alte Dokumentnummer
N6199119080J
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