§ 1 Kriegsmaterialverordnung - Ausfuhrverbot nach Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.1992

§ 1.

Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in das Gebiet, das die SFR Jugoslawien am 1. Jänner 1991 umfaßte, wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) oder im Rahmen anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10001102

Dokumentnummer

NOR12013818

alte Dokumentnummer

N1199220543J

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