Zu § 6 des Gesetzes:
§ 1.
(1) Für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer sind Stempelmarken mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer“ zu 10 S, 20 S, 40 S, 50 S, 60 S, 90 S, 120 S, 180 S, 225 S, 240 S, 300 S, 360 S, 450 S und 500 S auszugeben.
(2) Auf den Wertzeichen ist oberhalb des Bändchens mit der Jahreszahl des Ausgabejahres in einer 2 mm hohen Akzidenz-Groteskschrift in Großbuchstaben der volle Wortlaut „Kraftfahrzeugsteuer“ in schwarzer Farbe aufgedruckt. Diese Schriftzeile läuft vom äußeren linken Rand bis zum äußeren rechten Rand des Ovales mit der Negativschrift. Oberhalb dieser Schriftzeile ist außerdem die Abkürzung „KFZ“ in einer 4 mm hohen halbfetten Akzidenz-Groteskschrift über das durchscheinende österreichische Staatswappen in Großbuchstaben aufgedruckt.
(3) Die Bestellung der Stempelmarken mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer“ hat durch Verwendung der hiezu amtlich aufgelegten Fassungsscheine zu erfolgen. Die Fassungsscheine sind in dem „Fassungsbuch für Stempelmarken“ enthalten, welches dem zum Verkauf Berechtigten vom Finanzamt ausgehändigt wird. Bei diesem Finanzamt hat auch der zum Verkauf Berechtigte die Stempelmarken mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer“ zu beziehen.
(4) Das Finanzamt hat die bestellten Stempelmarken mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer“ an den zum Verkauf Berechtigten erst auszufolgen, wenn dem Finanzamt das „Fassungsbuch für Stempelmarken“ und der Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines, auf dem die Einzahlung oder der Auftrag zur Überweisung des Entgeltes für die bestellten Stempelmarken mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer“ auf das Postscheckkonto des Finanzamtes bestätigt wurde, vorgelegt werden.
(5) Wird von dem zum Verkauf Berechtigten beim Finanzamt die Zusendung von Stempelmarken mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer“ im Postwege beantragt, so sind dem Antrag das „Fassungsbuch für Stempelmarken“ und der bestätigte Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines anzuschließen.
(6) Behörden und Ämtern des Bundes kann das Entgelt für Stempelmarken mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer“ bis zur Höhe eines voraussichtlichen Monatsbedarfes gestundet werden.
(7) Zur Entrichtung der Steuer für im Inland bzw. im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge sind Steuerkarten nach den amtlich aufgelegten Vordrucken zu verwenden.
(8) Die Stempelmarken mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer“ sind auf der Steuerkarte in jenen Raum zu kleben, der nach seiner Bezeichnung für den Monat vorgesehen ist, für den die Steuer entrichtet wird.
Schlagworte
Stempelmarkengestaltung, Stempelmarkenverkauf
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003839
Dokumentnummer
NOR12047912
alte Dokumentnummer
N31983124620
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