§ 1.
Für die entstandenen Aufwendungen aus der Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant und jeder Netzbetreiber, soweit er den Stromkostenzuschuss für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden bzw. den Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte im Sinne des Stromkostenzuschussgesetzes, BGBl I Nr. 156/2022, abzuwickeln hat, eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt 12.000 Euro. Finanziell verbundene Stromlieferanten im Sinne des § 9 Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, gelten zusammen als ein Stromlieferant; Gleiches gilt für Netzbetreiber.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012910
Dokumentnummer
NOR40270102
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