§ 1 Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.2014

§ 1.

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (§ 94 Z 17 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder Lebensmittel- und Biotechnologie oder einer Studienrichtung mit den Ausbildungsschwerpunkten Chemie oder Biologie oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
  2. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  2. b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 4. Zeugnisse über
  1. 4a. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Drogist/in, Kosmetiker/in, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz oder Schädlingsbekämpfer/in
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 5. das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  2. 6. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  3. 7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
  4. 8. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
  5. 9. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  6. 10. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
  7. 11. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2014

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie, Drogistin, Kosmetikerin, Schädlingsbekämpferin

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20002434

Dokumentnummer

NOR40165426

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