§ 1
(1) Zur Überwachung der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln gemäß § 1 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, sind die Beförderungsmittel sowie die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen mit geeigneten aufzeichnenden Lufttemperaturmeßgeräten auszustatten.
(2) Als Lufttemperaturmeßgeräte dürfen nur solche verwendet werden, die im Inland einer Typenprüfung (Zulassung zur Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) unterzogen worden sind oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genehmigt worden sind oder einem dort genehmigten Muster entsprechen.
(3) Die Lufttemperaturmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen während des Betriebes die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, daß das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist.
(4) Die gemäß Abs. 3 erhaltenen Temperaturaufzeichnungen sind von den Unternehmen unter Hinweis auf das Beförderungsmittel oder die Einlagerungs- und Lagereinrichtung zu datieren, mindestens zwei Jahre aufzubewahren und den Aufsichtsorganen gemäß § 35 LMG 1975 auf Verlangen vorzulegen.
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