Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
- 1. der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und
- 3. der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im “Produzierenden Bereich" zu erstellen.
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