§ 1
Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben die parlamentarischen Klubs der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden Kosten.
(BGBl. Nr. 356/1982, Art. II Z 2)
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