§ 1 KGG-Pauschalbeträgeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 1.

Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Gebietskrankenkassen nach dem Karenzgeldgesetz für jeden neuen Fall wird festgesetzt:

  1. 1. für Bearbeitungsaufwand ein Betrag in der Höhe von 775 S,
  2. 2. für Barauszahlungs- und Portokosten ein Betrag in der Höhe von 117 S.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10009043

Dokumentnummer

NOR12112753

alte Dokumentnummer

N6199712347Y

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