§ 1.
Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Gebietskrankenkassen nach dem Karenzgeldgesetz für jeden neuen Fall wird festgesetzt:
- 1. für Bearbeitungsaufwand ein Betrag in der Höhe von 775 S,
- 2. für Barauszahlungs- und Portokosten ein Betrag in der Höhe von 117 S.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009043
Dokumentnummer
NOR12112753
alte Dokumentnummer
N6199712347Y
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