Gegenstand der Kommunikationsstatistik
§ 1.
(1) Im Bereich der Kommunikation sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber ausdrücklich zustimmt.
(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
- 1. Quartalsstatistiken über Umsätze, Infrastruktur, Verkehrswerte, Anzahl der genutzten Rufnummern und Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten
- 2. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten Rufnummern von öffentlichen Mobilfunkdiensten
- 3. Quartalsstatistiken über Umsätze und Kapazitäten von Mietleitungen
- 4. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Breitbandzugängen
- 5. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von entbündelten Leitungen und die Anzahl von Hauptverteilern mit Kollokation
- 6. Quartalsstatistiken über die Anzahl von portierten Rufnummern
- 7. Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor
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