§ 1 Kennzeichnung von Verpackungen aus Kunststoffen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Wer Verpackungen aus Kunststoffen oder Mehrschicht-Kunststoffverbunden als Hersteller, Importeur oder sonst in Verkehr setzt, ist verpflichtet, sie entsprechend dieser Verordnung zu kennzeichnen.

(2) Unter Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Becher, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister sowie bedruckte Beutel, Säcke und Folienverpackungen, mit Ausnahme von Klebebändern, Folien mit Dekordruck und Kunststoffdärmen zu verstehen.

(3) Nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen

  1. 1. Verpackungen, die ausschließlich einer innerbetrieblichen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden,
  2. 2. Verpackungen aus Kunststoffen, die für den Export bestimmt sind,
  3. 3. Gefahrengutverpackungen,
  4. 4. Verpackungen für Arzneimittel und sterile Medikalprodukte.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010689

Dokumentnummer

NOR12135780

alte Dokumentnummer

N8199219320J

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