§ 1 Kennzeichnung von Gas-Haushaltswarmwasserspeichern

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.1983

§ 1.

Gas-Haushaltswarmwasserspeicher im Sinne dieser Verordnung sind mit Gas betriebene Geräte, die dazu bestimmt sind, für den Haushaltsgebrauch Wasser in einem Behälter mit einem Nenninhalt von mindestens 30 l und höchstens 500 l zu erwärmen und es während einer begrenzten Zeit zu speichern oder warm zu halten und mit einer Vorrichtung ausgestattet sind, die die Wassertemperatur regelt.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002617

Dokumentnummer

NOR12033384

alte Dokumentnummer

N2198322043S

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