§ 1.
Elektro-Haushaltswarmwasserspeicher im Sinne dieser Verordnung sind elektrisch betriebene Geräte, die dazu bestimmt sind, für den Haushaltsgebrauch Wasser in einem Behälter mit einem Nenninhalt von mindestens 5 l und höchstens 500 l zu erwärmen und es während einer begrenzten Zeit zu speichern oder warm zu halten, und mit einer Vorrichtung ausgestattet sind, die die Wassertemperatur regelt.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10002524
Dokumentnummer
NOR12032557
alte Dokumentnummer
N2198118617R
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