§ 1 Kennzeichnung von Elektro-Haushaltswarmwasserspeichern

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1981

§ 1.

Elektro-Haushaltswarmwasserspeicher im Sinne dieser Verordnung sind elektrisch betriebene Geräte, die dazu bestimmt sind, für den Haushaltsgebrauch Wasser in einem Behälter mit einem Nenninhalt von mindestens 5 l und höchstens 500 l zu erwärmen und es während einer begrenzten Zeit zu speichern oder warm zu halten, und mit einer Vorrichtung ausgestattet sind, die die Wassertemperatur regelt.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002524

Dokumentnummer

NOR12032557

alte Dokumentnummer

N2198118617R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)