§ 1.
Elektro-Haushaltstiefkühlgeräte und Elektro-Haushaltsgefriergeräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die hinsichtlich ihrer Größe und Ausrüstung auf die Verwendung im Haushalt abgestimmt und mit einer elektrische Energie aufnehmenden Einrichtung zur Kälteerzeugung ausgerüstet sind, keine Wasserkühlung benötigen und zum Einfrieren von Lebensmitteln oder Aufbewahren gefrorener Lebensmittel bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002522
Dokumentnummer
NOR12032562
alte Dokumentnummer
N2198122436S
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