ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
§ 1.
(1) Pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmsschinen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben werden und deren Mindestfüllmenge geringer ist als die Mindestfüllmenge des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002450
Dokumentnummer
NOR12031651
alte Dokumentnummer
N2197922563S
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