§ 1 Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1975

§ 1.

(1) Personen, denen gemäß den Statuten für das anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918/19 als Erinnerungszeichen gestiftete Kärntner Kreuz vom 4. November 1919 das allgemeine Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ oder das besondere Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ verliehen wurde, haben, soferne sie die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Zulage.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilungen getilgt oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1975

Schlagworte

Kärntner Abwehrkampf, Verurteilung, Anspruchsvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10005362

Dokumentnummer

NOR12059505

alte Dokumentnummer

N4197011496A

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