Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1975
§ 1.
(1) Personen, denen gemäß den Statuten für das anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918/19 als Erinnerungszeichen gestiftete Kärntner Kreuz vom 4. November 1919 das allgemeine Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ oder das besondere Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ verliehen wurde, haben, soferne sie die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Zulage.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilungen getilgt oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1975
Schlagworte
Kärntner Abwehrkampf, Verurteilung, Anspruchsvoraussetzung
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
10005362
Dokumentnummer
NOR12059505
alte Dokumentnummer
N4197011496A
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