Allgemeines
§ 1.
(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1 EStG 1972) an ein Versicherungsunternehmen Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, so wird ihm über Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet, sofern diese Versicherungsprämien an Versicherungsunternehmen entrichtet werden, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Versicherungsjahr tatsächlich geleisteten Versicherungsprämien und der Steuererstattung gutgeschrieben wird.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf den Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 5 000 S jährlich erstattet werden. Versicherungsprämien für Verträge, für die gemäß Abs. 1 Steuererstattung in Anspruch genommen wird, können nicht als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1972 geltend gemacht werden.
(3) Das auf Grund dieses Bundesgesetzes gezahlte Versicherungsentgelt ist von der Versicherungssteuer befreit, wenn der Versicherungsvertrag nicht vor Ablauf erlischt. Das vorzeitige Erlöschen des Versicherungsvertrages hat die Nachversteuerung der gezahlten Versicherungsprämien zur Folge. Der Versicherer hat die darauf entfallende Versicherungssteuer innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme von der Auflösung des Vertrages zu entrichten.
(4) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, gelten für den Betrieb der Vertragsversicherung hinsichtlich der unter dieses Bundesgesetz fallenden Versicherungsverträge die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978.
(5) In Formularen, mit denen der Abschluß eines unter dieses Bundesgesetz fallenden Versicherungsvertrages beantragt wird, und im Versicherungsschein ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um einen Versicherungsvertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
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