§ 1 Kalibrierdienstverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1998

Definitionen

§ 1

(1) Die Kalibrierung eines Gegenstandes (eines Meßgerätes, eines Maßes, einer Maßverkörperung oder einer Meßeinrichtung) ist jene Tätigkeit, bei der unter vorgegebenen Bedingungen die gegenseitige Zuordnung zwischen den angezeigten, ausgegebenen oder dargestellten Werten einerseits und den zugehörigen bekannten Werten einer Meßgröße andererseits bestimmt wird.

(2) Staatlich akkreditierte Kalibrierstellen sind Stellen, die sich mit der Kalibrierung von Gegenständen befassen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten akkreditiert sind. Die Kalibrierung ersetzt nicht die Eichung auf Grund des Maß- und Eichgesetzes.

(3) Als Träger der Kalibrierstelle im Sinne dieser Verordnung gilt jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die den Antrag auf Akkreditierung der Kalibrierstelle stellt und diese durch Bescheid erhält (Antragsteller).

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