§ 1 JachtPrO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2015

1. Abschnitt

Allgemeines Zweck der Norm

§ 1.

Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung einer verbindlichen einheitlichen Prüfungsordnung für im privaten Rechtsverhältnis durchgeführte Prüfungen, die zum Erwerb von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten geeignet sein sollen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171842

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