I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Ziel
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und ‑dienste zu fördern.
Schlagworte
Informationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20004375
Dokumentnummer
NOR40070618
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