§ 1 InvFG-V 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1999

§ 1.

(1) Die Prämie gemäß § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988, die Steuerbefreiung und Erstattung gemäß § 41 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie die Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 stehen nur dann zu, wenn ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß § 23g des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegt.

(2) Ein Auszahlungsplan ist nur dann unwiderruflich, wenn der Erwerber eines Anteiles an einem Pensionsinvestmentfonds sich darin verpflichtet, auch bei geänderter Geschäftsgrundlage

  1. 1. den Auszahlungsplan nicht zu ändern und

2. auf eine Verfügung des Anteiles durch Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe und Schenkung zu verzichten.

Diese Beschränkung muß sich nicht auf Handlungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 1993 erstrecken.

(3) Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht gemäß § 39 Bankwesengesetz alle zulässigen Veranlassungen zu treffen, um eine Missachtung des unwiderruflichen Auszahlungsplans durch Inhaber von Pensionsinvestmentfonds hintanzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

20000237

Dokumentnummer

NOR40002159

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