§ 1 Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

§ 1.

(1) Für Mund-Nasen-Schnellmasken ist keine Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der derzeit geltenden Fassung, oder dem Maschinen–Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz – MING, BGBl. I Nr. 77/2015, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlich.

(2) Bei der Entnahmestelle beim Vertrieb ist ein Hinweis anzubringen, dass die Mund-Nasen-Schnellmasken nicht national zertifiziert und nicht medizinisch oder anderweitig geprüft sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Gesetzesnummer

20011107

Dokumentnummer

NOR40222328

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