§ 1.
Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die absehbare Volksabstimmung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verpflichtet, mit 4. Mai 1994
- 1. in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen und
- 2. in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Gesetzesnummer
10001345
Dokumentnummer
NOR12014942
alte Dokumentnummer
N1199435439J
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