§ 1 Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2006

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 4 für österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002) mit 300 oder mehr BRZ, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen,
  2. 2. Fischereifahrzeuge, historische Schiffe und Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes) mit einer Länge von mehr als 45 m,
  3. 3. Bunker mit einem Fassungsvermögen von weniger als 5 000 t, Bordvorräte und Schiffsausrüstungen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40080449

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