Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 4 für österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002) mit 300 oder mehr BRZ, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen,
- 2. Fischereifahrzeuge, historische Schiffe und Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes) mit einer Länge von mehr als 45 m,
- 3. Bunker mit einem Fassungsvermögen von weniger als 5 000 t, Bordvorräte und Schiffsausrüstungen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003774
Dokumentnummer
NOR40080449
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