§ 1 Informatik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Lehrberuf in der Informationstechnik

§ 1

(1) In der Informationstechnik ist der Lehrberuf Informatiker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Informatiker oder Informatikerin) zu bezeichnen.

(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Informatik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 eingetreten werden.

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