Lehrberuf in der Informationstechnik
§ 1.
(1) In der Informationstechnik ist der Lehrberuf Informatiker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Informatiker oder Informatikerin) zu bezeichnen.
(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Informatik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 eingetreten werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
20000024
Dokumentnummer
NOR40069185
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