Begriff der Vermittlung
§ 1.
(1) Vermittlungen im Sinne dieser Verordnung sind die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die Vermittlung von Bestandverträgen und sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Verträgen über Immobilien einschließlich solcher Verträge über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen sowie die Vermittlung von Hypothekardarlehen.
(2) Eine Vermittlung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn der Immobilienmakler im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit dem von ihm namhaft gemachten Interessenten ein Rechtsgeschäft abschließt, das Gegenstand einer Vermittlung im Sinne dieser Verordnung sein kann.
Schlagworte
Makler, Geschäftsraum, Darlehen
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12072013
alte Dokumentnummer
N51978159700
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