§ 1 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Begriff der Vermittlung

§ 1.

(1) Vermittlungen im Sinne dieser Verordnung sind die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die Vermittlung von Bestandverträgen und sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Verträgen über Immobilien einschließlich solcher Verträge über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen sowie die Vermittlung von Hypothekardarlehen.

(2) Eine Vermittlung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn der Immobilienmakler im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit dem von ihm namhaft gemachten Interessenten ein Rechtsgeschäft abschließt, das Gegenstand einer Vermittlung im Sinne dieser Verordnung sein kann.

Schlagworte

Makler, Geschäftsraum, Darlehen

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072013

alte Dokumentnummer

N51978159700

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