Einführung intelligenter Messgeräte („smart meters“)
§ 1.
(1) Jeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 hat
- 1. bis Ende 2015 einen Projektplan über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten samt Angabe eines Zielerreichungspfades vorzulegen,
- 2. bis Ende 2017 mindestens 70 vH und,
- 3. im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2019 mindestens 95 vH
der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§ 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.
(2) Jene intelligenten Messgeräte, welche bereits vor Inkrafttreten der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 beschafft oder eingebaut wurden und die darin enthaltenen Anforderungen nicht erfüllen, können weiterhin in Betrieb gehalten und auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet werden.
(3) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind Netzbetreiber hinsichtlich jener Endverbraucher ausgenommen, deren Verbrauch über einen Lastprofilzähler gemessen wird.
(4) Die Netzbetreiber haben die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgerätes sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf diese Information Mindestinhalte vorgeben.
(5) Die Entscheidung, welche Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden, liegt nach Maßgabe des Abs. 1 im Ermessen des jeweiligen Netzbetreibers. Endverbrauchern, die bis 2019 nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet wurden, ist auf Anfrage der Grund hierfür durch den jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20007808
Dokumentnummer
NOR40166315
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