§ 1 IKEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) für die Bereitstellung der Einrichtungen aufgewendet hat, die für die Übermittlung der Daten gemäß § 94 Abs. 4 TKG erforderlich sind.

(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO), BGBl. II Nr. 402/2011, entstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20007762

Dokumentnummer

NOR40137749

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