§ 1 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel I

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ziele des Gesetzes

§ 1.

(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und
  2. 2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele (Abs. 1) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der durch den Menschen beeinflußten (anthropogenen) Emission und der Immission von Luftschadstoffen geschaffen.

Schlagworte

Tierbestand, Kulturgut

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR12140698

alte Dokumentnummer

N8199711449I

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