Artikel I
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Ziele des Gesetzes
§ 1.
(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
- 1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und
- 2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele (Abs. 1) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der durch den Menschen beeinflußten (anthropogenen) Emission und der Immission von Luftschadstoffen geschaffen.
Schlagworte
Tierbestand, Kulturgut
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR12140698
alte Dokumentnummer
N8199711449I
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