Angemessene Informationen
§ 1
(1) Angemessene Informationen im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 über Geldmarktinstrumente gemäß § 20 Abs. 3 Z 9 lit. b und d InvFG 1993 sowie über Geldmarktinstrumente, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben werden, aber weder von einem Mitgliedstaat, noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen
- 1. Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
- 2. Aktualisierungen der unter Z 1 genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
- 3. eine Prüfung der unter Z 1 genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;
- 4. verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm.
(2) Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 20 Abs. 3 Z 9 lit. c InvFG 1993 umfassen die in § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 angeführten „angemessenen Informationen“
- 1. Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
- 2. Aktualisierungen der unter Z 1 genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
- 3. verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.
(3) Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 9 lit. a InvFG 1993 mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.
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