Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Hochschulgesetzes 2005 genannten Pädagogischen Hochschulen und enthält die näheren Bestimmungen über das Studienjahr, die lehrveranstaltungsfreie Zeit sowie die zeitliche Gestaltung der Studien.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20005433
Dokumentnummer
NOR40090681
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)