Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
§. 1.
(1) Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes der Genehmigung der FMA.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)
Zu jeder Aenderung der Satzung einer Hypothekenbank ist die Genehmigung der FMA erforderlich.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
Schlagworte
Erteilung, Änderung
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003737
Dokumentnummer
NOR40020813
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