§ 1 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

§. 1.

(1) Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes der Genehmigung der FMA.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

Zu jeder Aenderung der Satzung einer Hypothekenbank ist die Genehmigung der FMA erforderlich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Schlagworte

Erteilung, Änderung

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR40020813

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