§ 1 Hydrographiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

§ 1.

(1) Die Erhebung des Wasserkreislaufes hat sich auf das Oberflächenwasser, das unterirdische Wasser einschließlich der Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen.

(2) Die Erhebung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, die in § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 angeführten öffentlichen Gewässer sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer Fläche über 1 km2 zu beziehen. Sie hat jedenfalls bei Oberflächengewässern die gemäß § 33d Abs. 1 WRG 1959 bezeichneten charakteristischen Eigenschaften und deren Veränderung und beim Grundwasser die gemäß § 33f Abs. 1 WRG 1959 bestimmten Stoffe (Eigenschaften) zu erfassen. Die Erhebung weiterer Parameter ist zulässig. Soweit nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen über die Erhebung des Wasserkreislaufes sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10010407

Dokumentnummer

NOR12132817

alte Dokumentnummer

N8197940359L

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