§ 1 Hufschmied/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Lehrberuf Hufschmied/in

§ 1

(1) Der Lehrberuf Hufschmied/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Hufschmied/in kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 eingetreten werden.

(3) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

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