1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt
- 1. für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 und
- 2. für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit.
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