Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005.
(2) Diese Verordnung gilt für Studierende im Rahmen ihres Erststudiums an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Für den Besuch von Studien zur Erlangung eines weiteren Lehramtes ist kein Studienbeitrag zu leisten.
(3) Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.
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