§ 1.
Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 1 000 Euro je Ware festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
20006470
Dokumentnummer
NOR40110658
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