§ 1  HStatV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 1.

Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 1 000 Euro je Ware festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

20006470

Dokumentnummer

NOR40110658

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